Hohe Entschädigung für Videoüberwachung am Arbeitsplatz Eine Angestellte arbeitete im Eingangsbereich des Arbeitgebers. Dieser stellte dort im Juni 2008 eine Videokamera auf, mit der auch ständig der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin mit überwacht wurde. Im Oktober 2008 klagte die Arbeitnehmerin auf Schadenersatz wegen Persönlichkeitsverletzung durch die permanente Überwachung. In zweiter Instanz wurde ihr eine Entschädigung in Höhe von 7.000 EUR zugebilligt. Die Kamera muss so eingestellt sein, dass sie nur den Eingangsbereich ohne den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin überwache, der ständige Überwachungsdruck sei ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers (LAG Hessen, Urteil vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09). Zeitarbeitern stehen rückwirkend höhere Löhne zu Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften keine Tarifverträge schließen darf. Betroffen von diesem Urteil sind schätzungsweise 200.000 bis 900.000 Zeitarbeiter, die bislang nach den nunmehr für ungültig erklärten Tarifverträgen auf sehr niedrigem Niveau entlohnt worden sind. Leiharbeiter, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, haben Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften in den entleihenden Unternehmen. Leiharbeitsunternehmen drohen jetzt hohe Nachzahlungen an Lohn und Sozialabgaben, rückwirkend für drei Jahre. Für die Sozialabgaben haften auch die Entleiher, sollten diese von der Zeitarbeitsfirma nicht eingetrieben werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat in der schriftlichen Beschlussbegründung festgestellt, dass die Zeitarbeiter ihre Ansprüche rückwirkend für die letzten drei Jahre geltend machen können. Schätzungen der IG Metall zufolge bedeutet dies mindestens einen Aufschlag von 30 Prozent. (BAG vom 14.12.2010 1 ABR 19/10) | | Mangelnde Anzeige des Betriebsübergangs Ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebserwerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verlangt, weil dieser infolge des Betriebsübergangs sein neuer Arbeitgeber ist, hat dann keine Fristen zu beachten, wenn ihm der Übergang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. In Frage kommt dann nur eine Verwirkung des Weiterbeschäftigungsanspruchs, für die aber Anhaltspunkte vorliegen müssen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 27.01.2011, Az.: 8 AZR 326/09). Aus Praxis ausgeschiedener Arzt haftet für Regress der Krankenversicherung
Beim Ausscheiden aus einer Praxisgemeinschaft sollten die früheren Partner immer auch regeln, wer für Regressforderungen der KV haftet. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat wie bereits vorher mehrfach das Bundessozialgericht entscheiden, dass die KV die Regressforderung aus Zeiten der gemeinschaftlichen Berufsausübung von sämtlichen damaligen Gesellschaftern der ärztlichen GbR zurückfordern kann. Auch ausgeschiedene Gesellschafter können damit alleine für die gesamte Regressforderung haftbar gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gemeinschaftspraxis abschließend auseinandergesetzt ist, selbst dann, wenn auf Grund einer verdeckten Anstellung nur eine Scheingesellschaft vorlag. Dem allein in Anspruch genommenen Arzt bleibt in diesem Fall nur, die Regressforderung im Innenverhältnis bei den verbliebenen Gesellschaftern geltend zu machen. (Entscheidung vom 13.09.2010, Az. L 11 KA 70/10 B ER) Änderung der BGH-Rechtssprechung bei Lebensversicherungen Am 28.04.2010 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei Lebensversicherungen entscheidend geändert. Bei Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts auf den Todesfall durch den Erblasser, wurden für die pflichtteilsberechtigten Angehörigen lediglich die Einzahlsumme auf die Versicherung der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt, egal in welcher Höhe eine Auszahlung erfolgte. Nachdem mehrere Oberlandesgerichte die Auszahlsumme der Versicherung der Berechnung zugrunde legten, änderte der BGH in zwei Revisionsverfahren seine bisherige Rechtssprechung grundlegend. Zur Berechnung der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sei in aller Regel auf den Rückkaufswert der Versicherung am Tag vor dem Ableben des Erblassers abzustellen, je nach Einzelfall könne jedoch auch ein höherer Wert anzusetzen sein, insbesondere dann, wenn der Erblasser den Vertrag zu einem weit höheren Preis hätte an einen gewerblichen Ankäufer hätte veräußern können. Für Pflichtteilsberechtigte können sich nunmehr höhere Ansprüche als bisher ergeben. Az.: IV ZR 73/08; IV ZR 230/08 | | Kündigung trotz Schwerbehinderung Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bekannt ist, muss nach Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitgeber binnen drei Wochen von seiner Schwerbehinderung unterrichten. Versäumt er dies, so entschied das LAG Schleswig Hollstein, kann er sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen (Urteil vom 6.7.2010, 1 Sa 403e/09). Bundestag verabschiedet Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht Nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, werden nunmehr ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Das am 24.02.2011 im Bundestag hierfür beschlossene Gesetz soll rückwirkend für alle Erbfälle ab dem 29.05.2009 gelten. An diesem Tag hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Rechtswidrigkeit der bisherigen Gesetzeslage in Deutschland festgestellt. Für Erbfälle vor dem Stichtag entstehen nur Ansprüche, wenn das Erbe an den Staat gefallen ist. Mit Inkrafttreten des Gesetzes endet auch die bisherige rechtliche Ungleichbehandlung zwischen den alten und neuen Bundesländern. Nichteheliche Kinder aus den neuen Bundesländern waren unabhängig vom Geburtsdatum auch bisher voll erbberechtigt, wenn der Erblasser 1990 dort seinen Wohnsitz hatte. Das Gesetz Bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Keine Lebensstandardgarantie im neuen Unterhaltsrecht Eine 44-jährige geschiedene Zahnarztfrau kann vier Jahre nach der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat, so das OLG Celle, Urteil vom 11.3.2010, 17 UF 154/09. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau kann sich insoweit auch nicht auf die weitere Betreuung der 12- und 15-jährigen Kinder berufen. Sie muss vielmehr beweisen, dass sie sich auch erfolglos auf Stellen beworben hat, die keine Berufsausbildung voraussetzen. Gelingt ihr dies nicht, ist ihr ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wodurch sich der Unterhaltsanspruch verringert. |